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Elternvertretung (Gremien)

Die Mitwirkung der Eltern bezeugen die offiziellen Aufgaben der Klassenelternvertreter, des Schulelternrates, die Gesamtkonferenz, die Fachkonferenzen und des Schulvorstandes.

 

Klassenelternvertreter:

Sie vertreten die Interessen ihrer Klassenelternschaft für die Dauer von zwei Jahren. In der Eingangsstufe beträgt die Dauer ein Jahr. Dabei kümmern sie sich um die Belange der Klasse auf zwei Ebenen, und zwar auf der Klassenebene (z.B. Mittler zwischen Eltern und Lehrkräften, planen und/oder unterstützen Aktionen der eigenen Klasse) und auf der Schulebene (Schulelternrat, evtl. Gesamtkonferenz, Fachkonferenzen).

 

Schulelternrat:

Er tagt in der Regel drei –  bis viermal im Laufe eines Schuljahres. Eingeladen werden die Klassenelternvertreter, ihre Stellvertreter und die Schulleitung. Neben aktuellen Themen werden auch Inhalte besprochen.

 

Der Schulelternratsvorstand trifft sich zur  Vorbereitung der Sitzung und zum allgemeinen Austausch regelmäßig mit der Schulleitung. Ein sehr wichtiger Teil der Vorstandsarbeit liegt in der Unterstützung der schulinternen Kommunikation. Damit befördert er den Informationsaustausch zwischen Eltern, Kollegium und Schulleitung.  Zudem obliegt dem Schulelternratsvorstand die Vertretung der Schulelternschaft der GS Nenndorf in beigeordneten Gremien (z.B. Kreiselternrat, Gemeindeelternrat).

 

Schulvorstand:

Im Schulvorstand wirkt die  Schulleitung mit Vertretern der Lehrkräfte (drei)) und der Erziehungsberechtigten (vier) zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

 

Im Rahmen der ihm zugeordneten Aufgaben hat der Schulvorstand – wie die Konferenzen und die Schulleitung auch – bei seinen Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen.

Der Schulvorstand entscheidet über die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume:

 

  • den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleitung,

  • Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23) ,

  • die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),

  • die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),

  • die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleitung (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertretung (§ 52 Abs. 3 Satz 1), die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Schulleitung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),

  • die Ausgestaltung der Stundentafel,

  • Schulpartnerschaften,

  • die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),

  • Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§22)

  • Grundsätze für

a)

die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,

b)

die Durchführung von Projektwochen,

c)

die Werbung und das Sponsoring in der Schule und

d)

die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

 

Die Schule ist – unbeschadet der Rechte des Schulträgers – seit 1.8.2007 im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung.