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RIK

Seit der Novellierung des Niedersächsischen Schulgesetzes (1993) ist das Ziel , Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam zu unterrichten, gesetzlich verankert (§4):

 

„ Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§14 ABS.2 Satz 1), sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sachlichen Gegebenheiten erlaubt.“

 

Seit März 2009 findet die Weiterführung dieser  Zielsetzung in Form von inklusiven Bestrebungen im §24 der Behindertenrechtskonvention ihre gesetzliche Grundlage. Diese ist für die Bundesrepublik maßgeblich und stellt die Weichen für ein schrittweise umzusetzendes inklusives Bildungssystem. Ausgehend von dem Anspruch, auch beeinträchtigten und behinderten Kindern und Jugendlichen eine schulische Bildung auf der Grundlage der Chancengleichheit bereitzustellen, soll ein gemeinsamer Unterricht in der allgemeinen Schule für alle Schülerinnen und Schüler zur Regel werden.

 

Mehr dazu unter: www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de

 

Bereitstellung  von Förderschullehrerstunden

Die Zuweisung von Förderschullehrerstunden erfolgt auf der Basis von 2 Wochenstunden pro Grundschulklasse.

 

Umsetzung an der GS Nenndorf:

 

  • Bündelung der meisten Förderschullehrerstunden in den jahrgangsübergreifenden Klassen (ES und JÜL). Weitere Aufteilungen der Stunden im Sinne der Prävention in Klasse eins und zwei .
  • Die primäre Unterrichtsverantwortung liegt bei der Grundschullehrkraft.

 

  • Die Förderschullehrkraft führt Lernstandsdiagnosen durch.

     

  • Sonderpädagogische Beratungsgutachten werden bei Bedarf von der Förderschullehrkraft erstellt.

     

  • Die Förderschullehrkraft arbeitet mit Schülerinnen und Schülern mit Förder- oder Unterstützungsbedarf mit  Ausnahme der verhaltensauffälligen Kinder.

     

  • Schülerinnen und Schüler im Unterstützungsbedarf  im sozial-emotionalen Bereich werden vom Sozialpädagogen betreut.

     

  • Die Förderschullehrkraft arbeitet im präventiven Bereich mit einzelnen Schülerinnen und Schülern oder in Kleingruppen sowohl  im Rahmen der äußeren als auch der inneren Differenzierung mit dem Ziel, diese zu einer erfolgreichen Mitarbeit im Klassenverband zu befähigen.

     

  • Grundschullehrkraft und Förderschullehrkraft erstellen ggf. gemeinsam Förderpläne für Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im kognitiven Bereich.